§ 263 – Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen
(1) Wenn ein Versicherungsunternehmen seine Solvabilitätskapitalanforderung auf Grundlage eines auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und das Risikoprofil dieses Unternehmens nach Auffassung der Aufsichtsbehörde erheblich von den Annahmen abweicht, die diesem internen Modell zugrunde liegen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 301 einen Kapitalaufschlag auf die anhand des internen Modells ermittelte Solvabilitätskapitalanforderung festsetzen. Der Kapitalaufschlag wird aufgehoben, sobald das betroffene Versicherungsunternehmen die Bedenken der Aufsichtsbehörde ausgeräumt hat. (2) Ist ein Kapitalaufschlag nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht angemessen, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, dessen Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel zu berechnen. Unter den in § 301 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 genannten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde zusätzlich einen Kapitalaufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvabilitätskapitalanforderung festsetzen. Die Aufsichtsbehörde begründet jede nach Absatz 1 und den Sätzen 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl gegenüber dem Versicherungsunternehmen als auch gegenüber den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen müssen ihre Solvabilitätskapitalanforderung mit einem genehmigten internen Modell berechnen.
- Wenn das Risikoprofil des Unternehmens erheblich von den Modellannahmen abweicht, kann die Aufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag festlegen.
- Der Kapitalaufschlag wird aufgehoben, wenn das Unternehmen die Bedenken der Aufsichtsbehörde ausräumt.
- Falls der Kapitalaufschlag nicht angemessen ist, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel berechnet wird.
- Die Aufsichtsbehörde muss ihre Entscheidungen gegenüber dem betroffenen Unternehmen und anderen Aufsichtsgremien begründen.